ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei der Industrie- und Handelskammer Utrecht unter der Nummer 30063472 hinterlegt. Diese Bedingungen können dort sowie bei Pouw angefordert werden. Version 2 – 2021.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.
Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in jedem Fall für alle Angebote, Offerten, Verträge und alle sonstigen Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft mit beschränkter Haftung Theo Pouw Beheer B.V. und einer oder mehreren mit ihr verbundenen Gesellschaften oder Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft (darunter zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen: Theo Pouw B.V., Theo Pouw Exploitatie B.V., Theo Pouw Materieel B.V., Theo Pouw Recycling B.V., Theo Pouw Secundaire Bouwstoffen B.V. und Theo Pouw Secundaire Bouwstoffen Weert B.V.), im Folgenden als „Pouw” bezeichnet. Die Person, mit der Pouw Verträge abgeschlossen hat oder darüber verhandelt, wird im Folgenden als „die Gegenpartei” bezeichnet.
2.
Angebote
Alle Angebote von Pouw sind unverbindlich, sofern in dem Angebot nichts anderes angegeben ist.
3.
Änderungen und Mehrarbeit
Wenn Pouw Änderungen an einem abgeschlossenen Vertrag zustimmt, ist die Gegenpartei verpflichtet, alle daraus resultierenden Kosten auf Seiten von Pouw als Mehrkosten an Pouw zu zahlen. Wenn Änderungen (oder Mehrarbeit) zu einer Verzögerung bei der Ausführung des Vertrags führen, werden die von Pouw angegebenen Fristen um den Zeitraum dieser Verzögerung verlängert, unbeschadet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf höhere Gewalt.
4.
Fristen
Die von Pouw im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags gegenüber der Gegenpartei angegebenen Fristen sind niemals Ausschlussfristen, auch nicht, wenn es sich um Endfristen handelt. Wird eine von Pouw angegebene Frist überschritten, gerät Pouw erst dann in Verzug, wenn die Gegenpartei Pouw schriftlich in Verzug gesetzt und Pouw eine angemessene Frist eingeräumt hat, um ihren Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei nachzukommen.
5.
Beschwerden
Die Gegenpartei ist verpflichtet, Beschwerden bezüglich der Erfüllung des Vertrags durch Pouw innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Waren oder nach Erbringung der Dienstleistungen durch Pouw schriftlich und begründet an Pouw zu richten. Bei Überschreitung dieser Frist erlischt jeglicher Anspruch gegenüber Pouw.
6.
Höhere Gewalt
Unter höherer Gewalt seitens Pouw fallen neben den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung alle externen Ursachen, vorhersehbare und unvorhersehbare, auf die Pouw keinen Einfluss hat, die Pouw jedoch daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen, darunter in jedem Fall, aber nicht ausschließlich: Betriebsstörungen, Streiks, Störungen in der Energie- oder Materialversorgung, Transportschwierigkeiten, Brände, Explosionen, Kriegshandlungen, Kriege und andere äußere Katastrophen, Frost, Sturm oder unarbeitbares Wetter, staatliche Maßnahmen, die die Ausführung des Vertrags beeinflussen, sowie jede Unzulänglichkeit von Dritten, die auf Wunsch von Pouw an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind oder nicht. Im Falle höherer Gewalt ist Pouw berechtigt, die Kosten für den bereits erfüllten Teil des Vertrags in Rechnung zu stellen. Bei vorübergehender höherer Gewalt auf Seiten von Pouw ist Pouw berechtigt, die Fristen, innerhalb derer der Vertrag erfüllt werden muss, um die Dauer der vorübergehenden Verhinderung zu verlängern. In jedem Fall höherer Gewalt ist Pouw berechtigt, die Kosten für den bereits erfüllten Teil des Vertrags in Rechnung zu stellen.
7.
Preise und Rechnungsstellung
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich die von Pouw angegebenen Preise ohne Mehrwertsteuer und sonstige staatlich vorgeschriebene Abgaben. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart und sofern etwaige beauftragte Dritte nicht direkt gegenüber der Gegenpartei in Rechnung stellen, gehen die Kosten für von Pouw beauftragte Dritte ebenfalls zu Lasten der Gegenpartei. Pouw hat jederzeit das Recht, alle preissteigernden Faktoren, die nach Abgabe des Angebots oder nach Abschluss des Vertrags entstanden sind, der Gegenpartei in Rechnung zu stellen. Bei Teillieferungen von Pouw an die Gegenpartei ist Pouw berechtigt, jede Teillieferung separat in Rechnung zu stellen. Wenn die Gegenpartei eine Lieferung vor 6:00 Uhr oder nach 18:00 Uhr oder an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wünscht, ist Pouw berechtigt, hierfür eine zusätzliche Vergütung in Rechnung zu stellen.
8.
Rechte an geistigem Eigentum
Sofern mit der Gegenpartei nichts anderes vereinbart wurde, behält Pouw alle Urheberrechte und sonstigen Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum oder ähnliche Rechte an allen der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Daten, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen. Es ist der Gegenpartei untersagt, die im vorigen Satz genannten Rechte und Gegenstände ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pouw zu veräußern, zu belasten, zu kopieren, zu vervielfältigen, zu veröffentlichen oder anderweitig zu nutzen oder zu verwerten oder in irgendeiner Weise Dritten zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob dafür eine Vergütung gezahlt wird oder nicht.
9.
Zahlung / Verrechnung / Aussetzung / Sicherheit
Die Zahlung durch die Gegenpartei muss innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern auf der Rechnung keine anderen Fristen angegeben sind. Wenn die Rechnungsstellung durch Pouw auf der Grundlage eines Gegenbelegs der Gegenpartei erfolgt, muss dieser innerhalb von 14 Tagen nach Erbringung der Leistung durch Pouw eingegangen sein. Andernfalls ist Pouw berechtigt, eine Rechnung ohne Gegenbeleg zu versenden. Jedes Recht der Gegenpartei auf Aufrechnung und Aussetzung, aus welchem Grund und aus welcher Ursache auch immer, ist ausgeschlossen, es sei denn, Pouw hat dem zuvor schriftlich zugestimmt. Zahlungen der Gegenpartei dienen zunächst zur Begleichung der fälligen Zinsen und Kosten und anschließend der ältesten unbezahlten Rechnungen, auch wenn die Gegenpartei ihrer Zahlung einen anderen Titel gibt. Die Gegenpartei verpflichtet sich, auf erstes Anfordern von Pouw Sicherheiten zu leisten oder bestehende Sicherheiten zu ergänzen, um die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen der Gegenpartei gegenüber Pouw aus mit Pouw geschlossenen Verträgen zu gewährleisten. Wenn die Gegenpartei nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlt, schuldet sie ohne vorherige Inverzugsetzung Zinsen in Höhe von 1% pro Monat auf den ausstehenden Rechnungsbetrag, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat berechnet wird. Darüber hinaus gehen alle (außer-)gerichtlichen Kosten, die Pouw im Zusammenhang mit der Einziehung der Forderung(en) gegenüber der Gegenpartei entstehen, unbeschadet der Pouw ansonsten zustehenden Rechte, wie z. B. auf Schadenersatz oder Erfüllung, zu Lasten der Gegenpartei. Diese Kosten betragen mindestens 15% des einzuziehenden Betrags, mindestens jedoch 1.000 €.
10.
Haftung, Verjährung und Freistellung
Pouw haftet nicht für Schäden, die der Gegenpartei oder Dritten im Zusammenhang mit oder aufgrund der Erfüllung des Vertrags entstanden sind oder entstehen werden, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Pouw vor. Pouw haftet in keinem Fall für Schäden und/oder Kosten, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit Handlungen, Unterlassungen, Fehlern und/oder der Qualität der von Dritten gelieferten Arbeiten stehen oder daraus resultieren, die von Pouw bei der Ausführung des Vertrags beauftragt wurden. Wenn und soweit trotz der Bestimmungen in diesem Artikel oder anderswo in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung von Pouw gegenüber der Gegenpartei bestehen sollte, ist diese Haftung auf den Betrag beschränkt, auf den die Haftpflichtversicherung von Pouw in diesem konkreten Fall Anspruch gewährt. Wenn die Haftpflichtversicherung von Pouw keine Deckung bietet oder der betreffende Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, ist die Haftung von Pouw jederzeit auf den Betrag begrenzt, den Pouw der Gegenpartei im Rahmen der Ausführung des Vertrags (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt hat, mit einem Höchstbetrag von 50.000 EUR. Jede Rechtsforderung der Gegenpartei gegenüber Pouw verjährt spätestens ein Jahr nach Beendigung und/oder Erfüllung des betreffenden Teils des Vertrags, auf den sich die Forderung bezieht. Die Gegenpartei stellt Pouw und andere von Pouw bei der Ausführung des Vertrags beauftragte (juristische) Personen von allen Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit von oder im Namen von Pouw ausgeführten Verträgen frei, es sei denn, es wird gerichtlich festgestellt, dass dieser Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Pouw beruht und die Gegenpartei darüber hinaus nachweist, dass ihr in dieser Angelegenheit kein Vorwurf zu machen ist. Die Gegenpartei haftet gegenüber Pouw für Schäden, die Pouw, seinen Mitarbeitern oder Dritten durch die von der Gegenpartei zur Ausführung des Vertrags zur Verfügung gestellten Sachen entstehen.
11.
Aussetzung, Auflösung und Zurückbehaltung
Pouw hat neben allen anderen ihr zustehenden Rechten das Recht, den mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention und ohne Entschädigung der Gegenpartei durch Pouw durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn: a) höhere Gewalt vorliegt; b) der Gegenpartei (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird, die Insolvenz der Gegenpartei beantragt wird oder die Gegenpartei selbst Insolvenz beantragt, die Gegenpartei unter das Schuldenbereinigungsverfahren für natürliche Personen fällt, die Gegenpartei ihren Gläubigern einen (privaten) Vergleich anbietet oder zu diesem Zweck eine Gläubigerversammlung einberuft; c) das Unternehmen der Gegenpartei liquidiert wird und/oder die Geschäftstätigkeit der Gegenpartei tatsächlich eingestellt oder an einen Ort außerhalb der Niederlande verlegt wird; d) das Vermögen der Gegenpartei unter Verwaltung oder Bewirtschaftung gestellt wird, Vermögenswerte der Gegenpartei gepfändet werden und diese Pfändung mindestens einen Monat lang aufrechterhalten wird oder auf andere Weise Regressansprüche gegen das Vermögen der Gegenpartei geltend gemacht werden; e) sich die Kontrollverhältnisse bei der Gegenpartei so ändern, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei nicht mehr gewährleistet werden kann oder gefährdet ist; oder f) wenn die Gegenpartei eine Verpflichtung oder ein Verbot aufgrund der geltenden Gesetze oder Vorschriften, diesem Vertrag und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt. Pouw ist berechtigt, gegenüber jedem, der die Herausgabe von Sachen verlangt, die Pouw aufgrund eines mit der Gegenpartei bestehenden Rechtsverhältnisses in seinem Besitz hat, ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Sachen als Sicherheit für die Bezahlung aller Forderungen von Pouw gegenüber der Gegenpartei auszuüben.
12.
Anwendbares Recht
Auf die Beziehungen zwischen Pouw und der Gegenpartei findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung.
13.
Zuständiges Gericht
Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen Pouw und der Gegenpartei ergeben, einschließlich solcher Streitigkeiten, die nur von einer der Parteien als solche angesehen werden, sowie alle sich daraus ergebenden oder damit zusammenhängenden Vereinbarungen, werden (in erster Instanz) ausschließlich vom Gericht Midden-Nederland entschieden.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN KAUF UND VERKAUF VON WAREN
14.
Definitionen
In diesen besonderen Bestimmungen gelten folgende Definitionen:
– Käufer: die Person, an die Pouw gemäß einer Vereinbarung Waren verkauft und geliefert hat bzw. liefern wird;
– Verkäufer: die Person, die gemäß einer Vereinbarung Waren an Pouw verkauft und geliefert hat bzw. liefern wird.
15.
Analyse von Fällen
Wenn Pouw gelieferte und zu liefernde Waren analysiert, geschieht dies in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften.
16.
Lieferung durch Pouw
Pouw liefert jederzeit die primären und sekundären Baumaterialien aus dem bei Pouw vorhandenen und gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften zugelassenen Lagerbestand. Pouw kann in keiner Weise verpflichtet werden, Ersatzlieferungen aus anderen als den eigenen Beständen zu liefern. Die Lieferung und Eigentumsübertragung erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem die verkaufte Ware oder Waren das Firmengelände von Pouw verlassen haben, es sei denn, der Transport wurde von Pouw organisiert. In diesem Fall geht das Eigentum beim Entladen an dem von der Gegenpartei angegebenen Ort über. Der Käufer ist verpflichtet – unter Androhung des Verfalls aller Ansprüche –, die Ware oder Waren innerhalb einer Frist von zwei Werktagen, in jedem Fall jedoch vor der Verarbeitung der Ware oder Waren, die Ware(n) auf Mängel untersuchen und Pouw innerhalb einer Frist von vier Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall jedoch vor der Verarbeitung der Ware(n), schriftlich über alle Mängel informieren, aufgrund derer der Käufer der Ansicht ist, dass die Ware(n) nicht vertragsgemäß sind.
17.
Rücksendungen
Vom Käufer bestellte, aber nicht abgenommene bzw. zurückgesandte Frachten werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Alle Schäden, die Pouw durch Nichtabnahme bzw. Rücksendungen entstehen, sind vom Käufer zu ersetzen, es sei denn, dieser weist nach, dass die gelieferte Ware nicht vertragsgemäß ist.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN VERKAUF, DIE LIEFERUNG UND DIE BEZAHLUNG VON BETONMÖRTEL
18.
Allgemeines
In diesen besonderen Bestimmungen wird unter Betonmörtel werkseitig hergestellter Betonmörtel verstanden, d. h. eine Mischung gleichmäßiger Zusammensetzung, bestehend aus dem Bindemittel Zement, Zuschlagstoffen, Wasser und gegebenenfalls Hilfsstoffen oder Füllstoffen zur Beeinflussung bestimmter Eigenschaften, um die erforderliche Qualität zu erzielen.
19.
Lieferung
Bei einer Abweichung von 3% oder weniger von der vereinbarten Liefermenge an Betonmörtel gilt die Lieferverpflichtung von Pouw als vollständig erfüllt.
20.
Preise
Die Preise basieren auf Lieferungen frei Werk in geeigneten Aufnahmesilos, Betonpumpen, Förderbändern (in einer einmaligen Entladungsbewegung) oder direkt auf die Baustelle.
21.
Abweichende Zusammensetzungen
Bei abweichenden Zusammensetzungen bei anderen Betonmischungen und/oder Qualitäten als angeboten, wird ein von Pouw festzulegender Aufpreis berechnet.
22.
Haftung
Pouw haftet nicht für Schäden, die durch die Beschaffenheit von Betonmörtel entstehen, dem vom Käufer oder auf dessen Wunsch Stoffe und/oder andere Materialien zugesetzt wurden.
23.
Verlustzeiten
Das Anfahren des Arbeitsplatzes bzw. der Lieferadresse, das Entladen und das Wegfahren müssen innerhalb von 6 Minuten pro m³ erfolgen. Wird diese Zeit durch Verschulden des Käufers überschritten, wird pro Fahrzeug ein zusätzlicher Tarif pro Minute berechnet.
24.
Rückfrachten
Für zurückgesandte Ladungen wird zusätzlich zum vereinbarten Preis pro m³ Betonmörtel ein von Pouw festzulegender Betrag pro m³ in Rechnung gestellt.
25.
Lieferzeiten
Der Betonmörtel wird innerhalb der normalen Werkszeiten von Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr geliefert. Für Lieferungen außerhalb der genannten Zeiten berechnet Pouw in Absprache mit dem Käufer Überstundenzuschläge. Hinsichtlich der Höhe dieser Überstundenzuschläge ist folgende Unterscheidung zu beachten:
a.
Für Lieferungen von Montag bis Freitag nach 17:00 Uhr gilt für die Betonmischanlage ein von Pouw festzulegender Basis-Überstundensatz pro Stunde, zuzüglich eines noch zu vereinbarenden Stundensatzes für die Anzahl der Mischer. Diese Tarife werden in das Angebot von Pouw aufgenommen.
b.
Die Preise für Lieferungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie für die kontinuierliche Entsorgung werden in Absprache mit dem Käufer festgelegt.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERARBEITUNG VON (MINERALISCHEN) ABFÄLLEN, DIE POUW ANGEBOTEN WERDEN
26.
Angebote
Ausgangspunkt für alle Vereinbarungen in Bezug auf (mineralische) Abfälle ist, dass die von der Gegenpartei zu liefernden (mineralischen) Abfälle den von der Gegenpartei angegebenen oder anderweitig von oder im Auftrag der Gegenpartei festgelegten Spezifikationen entsprechen, von denen Pouw bei der Abgabe des Angebots ausgegangen ist. Pouw ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit dieser Angaben zu überprüfen. Die Gegenpartei muss alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten und garantiert deren Einhaltung. Bei Nichtbeachtung haftet die Gegenpartei und hält Pouw schadlos für alle Schäden und Kosten, die Pouw und/oder Dritten dadurch entstehen.
27.
Eigentum (mineralisch)t
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gehen die (mineralischen) Abfallstoffe nach der Annahme durch Pouw in das Eigentum von Pouw über, wodurch Pouw für die Verarbeitung der angelieferten (mineralischen) Abfallstoffe sowie für die weitere Pflege und (End-)Bestimmung der bei der Verarbeitung freigesetzten Produkte verantwortlich wird.
Die Übertragung des Eigentums wird der Gegenpartei nicht mitgeteilt.
28.
Consequences of deviation from specifications
Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 26 ist Pouw berechtigt, die Richtigkeit der von der Gegenpartei angegebenen Spezifikationen zu überprüfen. In Fällen, in denen eine Abweichung von den in Artikel 26 genannten Spezifikationen festgestellt wird (die Analyse und gegebenenfalls die Gegenexpertise erfolgen stets auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze und Vorschriften (einschließlich der geltenden BRL-Richtlinien)):
a.
Pouw meldet dies innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung der Gegenpartei.
b.
Unterbreitet Pouw der Gegenpartei auf der Grundlage der bei der Anlieferung festgestellten Zusammensetzung ein neues Angebot mit den angepassten Kosten für die Verarbeitung durch Pouw oder die Verarbeitung an einem anderen Ort?
c.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels ist Pouw nicht verpflichtet, die Gegenpartei über eine abweichende Qualität des angebotenen Materials zu informieren, wenn sich herausstellt, dass die Qualität des Materials nicht schlechter ist als von der Gegenpartei angegeben. In diesem Fall ist Pouw nicht zu einer (Rück-)Zahlung an die Gegenpartei verpflichtet.
Wenn eine Abweichung von den Spezifikationen derart ist, dass Pouw dadurch gegen geltende Gesetze und Vorschriften und/oder seine geltenden Annahmebedingungen verstößt, gilt Folgendes:
a.
Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 27 geht das Eigentum nicht auf Pouw über und ist die Gegenpartei verpflichtet, die (mineralischen) Abfälle zurückzunehmen.
b.
Alle Kosten und Schäden, einschließlich Folgeschäden, die sich aus der Abweichung von den Spezifikationen ergeben, darunter unter anderem Kosten für Erdarbeiten, Lagerung, Prüfung, Verladung und Abtransport, gehen zu Lasten der Gegenpartei.
c.
Die Gegenpartei muss alle erforderliche Mitwirkung leisten, um den Schaden für Pouw so weit wie möglich zu begrenzen.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRÄGE, AUF DIE DAS GESETZ ÜBER DIE KETTENHAFTUNG ANWENDUNG FINDET
29.
Allgemeines
Diese besonderen Bestimmungen gelten für alle Verträge, bei denen Pouw als Auftraggeber und die Gegenpartei als Subunternehmer oder Lieferant auftritt und auf die auch das Gesetz über die Kettenhaftung Anwendung findet.
30.
Verpflichtungen der Gegenpartei
1.
Die Gegenpartei muss über folgende Unterlagen verfügen und diese Pouw auf Verlangen vorlegen: a) einen Nachweis über die Eintragung im Handelsregister, der nicht älter als drei Monate ist; b) eine Niederlassungsgenehmigung, falls erforderlich; c) eine Liste mit den Namen aller Arbeitnehmer einschließlich ihrer Sozialversicherungsnummern, die von ihr von Woche zu Woche beschäftigt werden. Die Arbeitnehmer der Gegenpartei müssen sich daher jederzeit ausweisen können; d) die Lohnabrechnungen der Arbeitnehmer; e) eine aktuelle Bescheinigung über sein Zahlungsverhalten von der Steuerbehörde und der Arbeitsagentur (UWV) hinsichtlich der Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen gemäß den im Rahmen des Gesetzes über die Kettenhaftung festgelegten Richtlinien; f) eine Kopie einer Original-G-Konto-Vereinbarung, sofern diese erforderlich ist. Wenn aufgrund der Vereinbarung mit Pouw Arbeitnehmer eingesetzt werden, die als Ausländer im Sinne des Ausländergesetzes gelten, stellt die Gegenpartei Pouw, soweit dies aufgrund der Ausländergesetzgebung erforderlich ist, g) eine Kopie einer gültigen Arbeitserlaubnis sowie h) eine Kopie einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung zur Verfügung. Die Gegenpartei stellt Pouw von allen Ansprüchen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung durch die Gegenpartei ergeben.
2.
Die Gegenpartei verpflichtet sich gegenüber Pouw, ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Lohnsteuer für die von ihr eingesetzten Arbeitnehmer pünktlich nachzukommen und auch den geltenden Tarifvertrag strikt einzuhalten. Die Gegenpartei garantiert außerdem, dass sie alle ihre sonstigen (gesetzlichen) Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags mit Pouw erfüllt, darunter in jedem Fall die Verpflichtungen, die sich aus dem Gesetz über die Kettenhaftung (Wet Ketenaansprakelijkheid) und dem Gesetz über die Beschäftigung von Ausländern (Wet Arbeid Vreemdelingen, WAV) ergeben.
3.
Für den Fall, dass er die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels beschriebenen Verpflichtungen nicht erfüllt und Pouw diesbezüglich in Anspruch genommen wird, stellt die Gegenpartei Pouw von allen daraus resultierenden Schäden vollständig frei.
4.
Die Gegenpartei ist verpflichtet, Änderungen im Personalbestand, die sich auf die Ausführung der vorliegenden Arbeiten bzw. des Auftrags auswirken, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
5.
Pouw hat jederzeit das Recht, die von der Gegenpartei für die Arbeit geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuern, für die Pouw gemäß dem Gesetz über die Kettenhaftung gesamtschuldnerisch haftet, an die Gegenpartei zu zahlen, indem es diese auf deren gesperrtes Konto im Sinne des Gesetzes über die Kettenhaftung überweist. Pouw ist berechtigt, die Höhe dieses Betrags nach vernünftigem Ermessen zu schätzen. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist Pouw, nachdem es die Gegenpartei in Verzug gesetzt hat, berechtigt, die oben genannten Beträge für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer von der (Unter-)Auftragssumme einzubehalten und im Namen der Gegenpartei direkt an die UWV bzw. die Sozialversicherungsanstalt zu überweisen. berechtigt, die oben genannten Beträge an Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer vom (Unter-)Auftragspreis einzubehalten und im Namen der Gegenpartei direkt an die UWV bzw. die Steuerbehörde zu zahlen. In den in den vorstehenden drei Sätzen genannten Fällen ist Pouw durch die Zahlung dieser Beträge gegenüber der Gegenpartei in Bezug auf diese Beträge entlastet.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRÄGE ÜBER VON POUW VERMIETETE ODER GENUTZTE FLÄCHEN FÜR LAGER- UND UMLAUFTÄTIGKEITEN DER GEGENPARTEI
31.
Miete oder Nutzung von Immobilien
1.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, sind und bleiben die Waren und/oder Abfälle, die die Gegenpartei in oder auf einer von Pouw gemieteten oder anderweitig von Pouw zur Nutzung überlassenen Immobilie deponiert, aufbewahrt oder anderweitig gelagert, jederzeit Eigentum der Gegenpartei und unterliegen deren Risiko und Verantwortung.
2.
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Immobilie wird von der Gegenpartei ausschließlich für Lager- und Umschlagaktivitäten von Gütern und/oder Abfallstoffen gemäß den in Artikel 26 genannten Spezifikationen und gemäß der angegebenen Höchstmenge genutzt.
3.
Es ist nicht gestattet, die von der Gegenpartei genutzte oder gemietete Immobilie (im Sinne von Absatz 1) unterzuvermieten oder Dritten anderweitig deren Nutzung zu gestatten.
4.
Der Zugang zu der in Absatz 1 genannten Immobilie steht der Gegenpartei von Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:00 Uhr (außer an nationalen Feiertagen) zur Nutzung zur Verfügung, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
32.
Gesetze und Vorschriften
Die Gegenpartei wird sich jederzeit an alle geltenden Gesetze und Vorschriften halten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt für sie und/oder für die Lagerung und den Umschlag von Gütern und/oder Abfällen gelten.
33.
Consequences of non-compliance
Wenn die Gegenpartei die Waren und/oder Abfälle nicht gemäß den Bestimmungen des Vertrags, diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den geltenden Gesetzen und/oder Vorschriften in oder auf der von Pouw gemieteten oder zur Nutzung überlassenen Immobilie verarbeitet, transportiert, lagert oder anderweitig aufbewahrt:
1.
hat Pouw neben allen anderen ihr zustehenden Rechten das Recht, den mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne Entschädigung der Gegenpartei durch eine schriftliche Erklärung oder, falls Artikel 7:231 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches dies erfordert, durch gerichtliche Intervention ganz oder teilweise und mit sofortiger Wirkung aufzulösen; und
2.
ist die Gegenpartei haftbar und hält Pouw schadlos für die daraus resultierenden (direkten und indirekten) Schäden, einschließlich Ansprüchen Dritter und/oder Geldbußen und/oder Zwangsgeldern, die Pouw von den zuständigen (staatlichen und/oder anderen) Behörden auferlegt werden, im Zusammenhang mit oder (indirekt) resultierend aus der nicht (rechtzeitigen und/oder ordnungsgemäßen) Erfüllung der sich aus den Gesetzen und/oder Vorschriften und/oder dem Vertrag und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen oder Verboten durch die Gegenpartei.
34.
Aushub und Entsorgung
Im Falle einer (vorzeitigen) Beendigung des Vertrags wird die Gegenpartei alle auf oder in der von Pouw gemieteten oder in Gebrauch genommenen Immobilie befindlichen Güter und/oder Abfälle der oder von der Gegenpartei so schnell wie möglich ausgraben, entfernen und abtransportieren, spätestens jedoch innerhalb einer Frist, die auf der Grundlage der Entsorgung von mindestens 3.000 Tonnen Gegenständen und/oder Abfällen pro Tag durch oder im Namen der Gegenpartei berechnet wird. Wenn die Gegenpartei diesbezüglich in Verzug ist, ist Pouw berechtigt, die oben genannten Güter und/oder Abfälle im Namen und auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei auszugraben, zu entfernen und zu entsorgen. Die Gegenpartei haftet und stellt Pouw auf Euro-für-Euro-Basis von allen dadurch entstandenen Schäden und Kosten frei.
35.
Sicherheit
Vor oder während der Laufzeit des Vertrags ist Pouw unter anderem dann berechtigt, von der Gegenpartei eine angemessene Zahlungssicherheit zu verlangen, wenn Pouw befürchtet, dass die Gegenpartei nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage sein wird, ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag und/oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Pouw zu erfüllen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, zur Deckung ihrer bestehenden und zukünftigen Verpflichtungen, darunter unter anderem Verpflichtungen im Zusammenhang mit der rechtzeitigen und vollständigen Entsorgung von Waren und Abfällen sowie finanziellen Folgen der Nichteinhaltung geltender Gesetze und Vorschriften durch die Gegenpartei, auf erste Aufforderung von Pouw die von ihr verlangten Sicherheiten zu leisten. Wenn die Gegenpartei mit der Bereitstellung solcher Sicherheiten in Verzug bleibt, hat Pouw das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Alle Schäden und Kosten, die Pouw aus dieser Kündigung entstehen, sind von der Gegenpartei zu ersetzen.